Satzung des Bürgervereineins Ahlhorn e.V.
Satzung von 2011 als pdf-Datei zum Download
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Ahlhorn
e.V."
Der Sitz des Vereins ist der Ort Ahlhorn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen
(Registerblatt VR 190188).
§ 2 Zweck und Ziel
Es ist die Aufgabe des Bürgervereins, die kommunalen und kulturellen Interessen Ahlhoms in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Großenkneten und anderen Stellen zu fördern sowie zu deren Verwirklichung beizutragen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und politisch neutral.
Die Förderung der kommunalen und kulturellen Interessen Ahlhorns
umfasst insbesondere:
- die Mitwirkung bei der Ortsgestaltung und Verschönerung der Ortschaft
Ahlhorn,
- die Integration neuer Mitbürgerinnen und Mitbürger in die Dorfgemeinschaft
Ahlhorn,
- die Pflege der Geselligkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Bürgervereins können alle Einwohner
und Freunde Ahlhorns werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder
sollen den Bürgerverein bei der Verwirklichung seiner Aufgaben und Ziele
unterstützen. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Kündigung mit Wirksamkeit
zum Jahresende
- durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
und zwar in Fällen, in denen ein Mitglied in grober Weise gegen die gemeinsamen
Interessen verstößt oder mit den Beitragsleistungen für den
Verein mehr als ein Jahr in Verzug ist.
Der Ausschluss wird 10 Tage nach Absendung des einschlägigen Beschlusses
durch eingeschriebenen Brief wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen
den Beschluss innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Mitgliederversmmlung entscheidet dann endgültig.
Falls das säumige Mitglied unbekannt verzogen ist, kann der Ausschluss
auch unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Vorstand erfolgen.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung des
gezahlten Beitrags (auch nicht anteilig).
Ausgeschiedene, und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können Anträge an den Verein
stellen und sind andererseits verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu
fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen schadet oder
in der Öffentlichkeit Ehre und Ansehen des Vereins ernstlich zu beeinträchtigen
vermag.
Jedes Mitglied ist zu allen Ehrenämtern wählbar.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Der engere Vorstand des Vereins im Sinne des § 26
BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen sowie außergerichtlichen
Angelegenheiten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand des Vereins setzt sich zusammen
aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- bis zu fünf Beisitzern.
Der Vorstand ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer
Ladung.
Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand und die Ausschüsse haben jedes Quartal mindestens einmal zusammenzutreten. Es ist Aufgabe des Vorstandes, die Interessen und Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß und wirtschaftlich gemäß § 2 zu führen, sowie die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 9 Wahlen
Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl muss auf Antrag geheim erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb eines Geschäftsjahres aus, so erfolgt eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit 3/4Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen freigestellt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr (l. Quartal) muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte beinhalten:
- Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden,
- Kassenbericht,
- Aussprache über die Berichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahlen (wem erforderlich),
- Verschiedenes
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine solche bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Ein etwa vorhandenes Guthaben fällt nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks an die Johanniter-Unfallhilfe Ahlhorn.
Ahlhorn, 12. September 1989 mit Änderung vom 20. März 1990 und vom 22. März 2011
Der Vorstand